Satzung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens.
Vom 17. Februar 1939

 

Artikel 1 Zweck des Ehrenzeichens
Das Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen ist eine Anerkennung für treue Dienste im Zollgrenzschutz.

 

Artikel 2 Verleihung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens

Das Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen kann verliehen werden

  1. den Beamten des Zollgrenzschutzes im höheren und im gehobenen mittleren Dienst nach vierjähriger Grenzdienstzeit,
  2. den Beamten des Zollgrenzschutzes im einfachen mittleren Dienst, und zwar
    1. ) den Versorgungsanwärtern nach vierjähriger Grenzdienstzeit,
    2. ) den Zivilanwärtern nach achtjähriger Grenzdienstzeit.

 

Artikel 3 Form und Trageweise des Ehrenkreuzes
  1. Das Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen ist ein Ordenskreuz aus Bronze, das in der Mitte das von einem oben offenen Akanthus-Kranz eingefaßte Hoheitszeichen zeigt. Die Rückseite trägt die Inschrift: "Für treue Dienste im Zollgrenzschutz".
  2. Das Ehrenzeichen wird am kornblumenblauen Bande auf der linken Brustseite getragen. Das Band trägt ein einer Stickerei das von einem oben offenen Akanthus-Kranz eingefaßte Hoheitszeichen.

 

Artikel 4 Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen werden von mir erlassen.

Berlin, den 17. Februar 1939.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Inneren
In Vertretung
Dr. Stuckart

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

 

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