Allgemeine Durchführungsverordnung zum Treudienst-Ehrenzeichen [...], 30.01.1938 II. Versagung und Entziehung § 5Das Treuedienst-Ehrenzeichen [...] (wird) nicht an Personen verliehen, gegen die durch Urteil eines deutschen Gerichts rechtskräftig erkannt ist auf 1. Todesstrafe, 2. Zuchthausstrafe, 3. Gefängnisstrafe, wenn die Verurteilung wegen Dienstflucht aus dem Reichsarbeitsdienst oder wegen Fahnenflucht erfolgt ist, Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat erfolgt ist, und zwar wegen politischen, rassistischen oder wirtschaftlichen Volksverrats oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung, bei deren Begehung der Täter eine ehrlose oder besonders rohe Gesinnung gezeigt hat, 5. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, 6. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, 7. Verlust der Wehrwürdigkeit, 8. Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42a des Reichsstrafgesetzbuches.
§ 6Das Treudienst-Ehrenzeichen [...] (wird) ferner nicht verliehen an 1. Personen, die aus der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei rechtskräftig ausgestoßen worden sind, 2. Personen, gegen die durch Urteil eines nach reichsgesetzlicher Vorschrift gebildeten Ehrengerichts wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die ständische, berufliche oder soziale Ehre auf Verlust ihrer bisherigen Standes- oder Berufsstellung rechtskräftig erkannt ist, 3. Personen, die aus anderen Gründen der Verleihung unwürdig sind.
§ 7Schwebt gegen einen Anwärter auf das Treudienst-Ehrenzeichen [...] ein Verfahren, das zu einer Verurteilung der in den §§ 5 und 6 erwähnten Art führen kann, oder werden sonst Tatsachen bekannt, die die Würdigkeit des Anwärters zweifelhaft erscheinen lassen, so ist die Aufnahme in die Vorschlagsliste bis zum Abschluß des Verfahrens oder bis zur sonstigen Klärung des Sachverhalts zurückzustellen.
§ 8(1) Tritt in der Person eines mit einer Auszeichnung bereits Beliehenen ein Versagungsgrund ein oder wird das Vorliegen eines Versagungsgrundes nachträglich bekannt, so ist durch die zur Einreichung der Verleihungsvorschläge zuständige Stelle dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzler hierüber zu berichten. (2) Der Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers führt, soweit nicht nach § 33 des Reichsstrafgesetzbuchs der Verlust der Auszeichnung eingetreten ist, die Entscheidung des Führers und Reichskanzlers über die Entziehung der Auszeichnung herbei. (3) Die entzogenen Auszeichnungen sind erforderlichenfalls polizeilich einzuziehen und der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers einzusenden.§ 9Gegen die Versagung oder Entziehung einer Auszeichnung gibt es kein Rechtsmittel.
III. Trageweise, Eigentumsverhältnisse§ 10(1) (Wird) das Treudienst-Ehrenzeichen [...] an der Ordensschnalle getragen, so (ist es) an der für die staatliche Dienstauszeichnungen vorgeschriebenen Stelle anzubringen. (2) Bei Beleihungen mit mehreren Stufen derselben Auszeichnung darf stets nur eine, und zwar die zuletzt verliehene Stufe getragen werden. Das Treudienst-Ehrenzeichen [...] (gilt) im Sinne dieser Bestimmung als einheitliche (Dienstauszeichnung). Neben anderen Dienstauszeichnungen kann eine Dienstauszeichnung der Wehrmacht getragen werden.
§ 11(1) Die verliehenen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Beliehenen über; bei seinem Tode verbleiben sie den Erben als Andenken. (2) Eine Auszeichnung, die dem Beliehenen nicht mehr ausgehändigt werden kann, weil er inzwischen verstorben ist, muß an den Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei des Führers und Reichskanzlers unter entsprechendem Bericht auf dem Dienstwege zurückgegeben werden. |