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Vorgeschichte

Der Ausgangspunkt dieses Beitrags war eine Fotoserie von der Trauerzeremonie eines Zollgrenzschützers im elsässischen Mülhausen (franz. Mulhouse), die ich vor einigen Jahren erhielt. Darauf sind etwa 50 teils hochrangige Uniformträger von Zoll, Polizei, Wehrmacht und NSDAP-Gliederungen zu sehen, was auf besondere Umstände schließen lässt. Die Nachforschungen waren sehr aufwändig und langwierig und brachten eine Tragödie von vor 80 Jahren ans Licht, welche die Verwerfungen im besetzten Elsass exemplarisch zeigt und an deren Ende 18 Tote standen. Im Elsass ist das Geschehnis auch heute noch präsent als Le drame de Ballersdorf, in Deutschland aber überwiegend unbekannt. Im Gedenken an alle Opfer erscheint dieser Beitrag am 13.02.2023 zum 80. Jahrestag.

Das Elsass war jahrhundertelang ein Zankapfel zwischen Frankreich und Deutschland. Bis 1648 Teil des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation (römisch-deutsche Kaiser), gehörte es danach faktisch zu Frankreich, kam nach dem Deutsch-Französischen Krieg 1871 zum Deutschen Kaiserreich, nach dem 1. Weltkrieg durch den Versailler Vertrag 1919 wieder zu Frankreich und wurde nach dem Westfeldzug 1940 vom Deutschen Reich besetzt.

Es herrschte eine hochpolitische Situation, bei der Bevölkerungsteile die deutsche Herrschaft begrüßten und andere die Rückkehr nach Frankreich anstrebten. Das Elsass wurde von der deutschen Regierung zwar grundsätzlich als deutsches Gebiet betrachtet, war gemäß Waffenstillstandsvertrag vom 22.06.1940 staatsrechtlich aber französisches Territorium und vom Deutschen Reich nur besetzt. Deswegen unterstand das Elsass formell einem deutschen Chef der Zivilverwaltung (CdZ Elsass), dem gleichzeitig als Gauleiter von Baden amtierenden Robert Wagner, und wurde zunehmend der reichsdeutschen Gesetzgebung unterworfen. Zwar war dies in bestimmten Grenzen vom Besatzungsrecht (Haager Landkriegsordnung, Waffenstillstandsvertrag usw.) gedeckt, Wagner betrieb aber darüber hinausgehend eine offensive Germanisierungs- und Assimilierungspolitik und schloss das Elsass faktisch dem Gau Baden an. Die deutsche Zivilverwaltung bewies oft nur wenig Fingerspitzengefühl und ging eher mit harter Hand vor. Frankophone Elsässer, NS-Gegner, Juden usw. litten unter Repressionen und Entrechtung, wozu auch das Konzentrationslager Natzweiler-Struthof und das Sicherungslager Schirmeck-Vorbruck dienten, in denen zudem tausende Insassen starben.

Der Krieg gegen die Sowjetunion fügte der Wehrmacht hohe Verluste zu und ließ nach einem Jahr, Mitte 1942, noch kein Ende erkennen. Dadurch wurden im Reichsgebiet immer mehr Männer zur Wehrmacht eingezogen und auch das deutschblütige Personalreservoir aller besetzten Gebiete sollte ausgeschöpft werden. Am 25.08.1942 führte Wagner im Elsass, im Einklang mit Lothringen und Luxemburg, die Wehrpflicht ein. Das widersprach dem Besatzungsrecht, da die Bevölkerung die französische Staatsangehörigkeit besaß, sollte aber durch fragwürdige Verordnungen zur Einbürgerung umgangen werden:

Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen (20.01.1942)
[...]
§ 1 (3): Der Reichsminister des Inneren kann Gruppen von Ausländern, die in einem unter deutscher Hoheit stehenden Gebiet ihre Niederlassung haben oder aus solch einem Gebiet stammen, durch allgemeine Anordnung die Staatsangehörigkeit verleihen.
[...]

Verordnung über die Staatsangehörigkeit im Elsass, in Lothringen und in Luxemburg (23.08.1942)
Aufgrund des § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen [...] wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Diejenigen deutschstämmigen Elsässer, Lothringer und Luxemburger erwerben von Rechts wegen die Staatsangehörigkeit, die
a) zur Wehrmacht oder zur Waffen-SS einberufen sind oder werden oder
b) als bewährte Deutsche anerkannt werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 Buchst. a ist oder wird die Staatsangehörigkeit mit dem Tage des Eintritts in die Wehrmacht oder Waffen-SS, im Falle des Abs. 1 Buchst. b mit dem Tage der Anerkennung erworben.
[...]

Somit konnten alle wehrfähigen Männer vordergründig legal, letztendlich aber rein willkürlich, ohne eine Verweigerungsmöglichkeit eingezogen werden. Den Betroffenen blieb nur die Wahl zwischen dem Dienst im deutschen Militär und dem Entziehen z.B. durch Verstecken oder Flucht ins bis 1942 unbesetzte Süd-Frankreich, bzw. in die Schweiz. Viele Elsässer kamen den Zwangseinberufungen nach und hatten nach dem Krieg als sogenannte Malgré-nous (deutsch: gegen unseren Willen) unter Vorwürfen wegen Kollaboration zu leiden.
Die Flucht vieler Zwangsverpflichteter stellte vor dem Hintergrund von hohen Verluste der Wehrmacht durchaus ein Problem dar, legte aber auch eine nennenswerte Gegnerschaft zum Dritten Reich offen, die sich Wagner nicht leisten konnte. Zwar hatte er als Teilnehmer am Hitler-Putsch 1923 in München und überzeugter Nationalsozialist einen vergleichsweise sicheren Stand bei Hitler. In der NS-Polykratie mit konkurrierenden Kompetenzen zwischen Organisationen in Staat und Partei stand allerdings stets ein Widersacher bereit, ein Machtvakuum oder Versagen aufzugreifen. Wagner sah sich aber eventuell auch in einer historischen Aufgabe, das Elsass in kurzer Zeit politisch zu befrieden und aus ihm einen assimilierten Teil des Deutschen Reichs zu machen. Dies war aber schon in der immerhin knapp 50-jährigen Zugehörigkeit zum Deutschen Kaiserreich nicht völlig gelungen. Insofern kam es im Elsass immer wieder zu offen publizierten Drohungen an oppositionell Gesinnte, gegen sie mit unerbittlicher Härte vorzugehen sowie zu einer dezidierten Berichterstattung über einschlägige Gerichtsprozesse.

Aufgrund der vielen erfolgreichen Fluchtversuche stand der Zollgrenzschutzes Elsass bzw. das vorgesetzte Oberfinanzpräsidium Baden zunehmend in der Kritik. Darüber hinaus gab es immer wieder Beschwerden von Polizei, lokalen Behörden und der NSDAP z.B. über lasche Grenzkontrollen, fragwürdige Dienstauffassungen und sogar angebliche Beteiligung am Schmuggel. Als Folge wurde die Grenzbewachung personell verstärkt und im September 1942 ein Streifen von ca. 3km entlang der Schweizer Grenze zu einem Sperrgebiet erklärt, in dem sich niemand ohne entsprechende Papiere aufhalten durfte. Auch wurde Personal ausgetauscht, so z.B. Ende 1942 in größerem Umfang im Bezirkszollkommissariat Sept.

 

Die Flucht

copyright: OpenStreetMap-MitwirkendeIm elsässischen Ballersdorf fand am 11.02.1943 (Donnerstag) eine Musterung statt, was zu Unruhe unter der Bevölkerung führte, darüber hinaus hatten in den Tagen zuvor zahlreiche Personen aus der Gegend die Einberufung zu Reichsarbeitsdienst und Wehrmacht erhalten. In der Folge bildete sich eine Gruppe von 18 Personen im Alter von ca. Anfang bis Mitte 20 aus Ballersdorf und Umgebung, die sich zur Flucht in die Schweiz entschloss. Schon in den vorangegangenen Wochen konnten zahlreiche Wehrpflichtige aus dem Elsass in die Schweiz fliehen, zuletzt in der Nacht vom 11. auf den 12.02. mit 183 Personen aus dem grenznahen Riespach, was ein zusätzlicher Ansporn für die Ballersdorfer gewesen sein mag.

Am 12.02. (Freitag) traf sich die Gruppe gegen 22 Uhr am Ortsrand von Ballersdorf für den ca. 15-20km langen Weg, um die schweizerische Grenze zwischen Röschlitz (franz. Réchésy) und Pfetterhausen (Pfetterhouse) zu überschreiten. Schleuser bzw. Grenzkundige hatten sie nicht auftreiben können und die Aktion war wohl auch höchstens kurzfristig bzw. oberflächlich durchgeplant. Einige brachten Gewehre, Pistolen, Stöcke und Schlagringe zum Treffpunkt, um den Durchbruch im Zweifel mit Gewalt zu erzwingen. Insofern war man sich der Gefahr bewusst, durch deutsche Streifen entdeckt zu werden, da die Grenze nach den letzten Ereignissen zudem noch intensiver bewachte wurde. Es war aber auch ein Zeichen, dass man die Waffen zur Not einsetzen und auch töten würde, um in die Schweiz zu gelangen. Einige Teilnehmer hatten schon in der französischen Armee gedient und waren mit Waffen vertraut.

Die 18 bewegten sich zu Fuß von Ballersdorf nach Füllern (Fulleren), um weitere Erkundigungen einzuholen und bekamen dort den Rat, die Flucht wegen der verstärkten Grenzbewachung abzubrechen. Trotzdem setzte die Gruppe ihren Weg fort und folgte der damals noch bestehenden Largtalbahn. Etwa 5km vor der Grenze trafen sie am 13.02. gegen 1 Uhr bei Obersept (Seppois-le-Haut) an einer Brücke über die Bahnlinie auf eine Streife des Zollgrenzschutzes vom Bezirkszollkommissariat Sept, bestehend aus den Hilfszollbetriebsassistenten Abt und Hohnstein. Die beiden Zöllner riefen die Gruppe an, stehen zu bleiben, worauf mindestens einer der Elsässer Hände hoch rief, was je nach Angabe vorab geplant gewesen oder an zu schwachen Nerven gelegen haben soll. Die Streife machte danach von der Schusswaffe Gebrauch, was die bewaffnete Gruppe erwiderte. In dem Feuergefecht erhielt der Zöllner Erich Hohnstein einen Bauchschuss, an dem er einige Stunden später im Lazarett in Mülhausen (Mulhouse) verstarb. Ferner starben vor Ort die Elsässer Aimé Burgy, Charles Wiest und Ernest Wiest, die restliche Gruppe floh, wobei Robert Gentzbittel schon früher umgekehrt sein soll.

Karte rechts: Rote Unterstreichungen: die relevanten Orte, blaue Linie: der ungefähre Weg von Ballersdorf über Fülleren bis zur Brücke, gelbes Kreuz: Ort des Schusswechsels

Deutsche Berichte aus erster Hand von Zollgrenzschutz, Polizei usw. konnten bisher nicht gefunden werden. René Grienenberger, Angehöriger der Fluchtgruppe, verfasste spätestens 1994 (siehe Anmerkungen unter Quellen) einen Bericht über das Geschehen. Demnach starb Burgy kurz nach Beginn der Schießerei, Charles Wiest wurde schwer verletzt und sein Bruder Ernest leistete ihm Beistand. Dabei sollen beide aus nächster Nähe und ohne Gegenwehr von einem der Zöllner erschossen worden sein. Allerdings berichtet Grienenberger auch, dass er während der Schießerei ein Stück weiter weg flach auf dem Boden lag. Inwiefern der Zöllner (vermutlich Abt) grundlos zwei wehrlose Menschen tötete, lässt sich aktuell nicht klären. Zwar hatten Zöllner die Zollgrenzschutz-Anordnung Nr. 3 vom Juli 1942 zu befolgen, laut der nach erfolglosem Anruf sofort von der Waffe Gebrauch gemacht werden musste, das erlaubte aber nicht das Erschießen von Wehrlosen.
Grienenberger spricht zwar von einer partiellen Bewaffnung der Gruppe, ohne jedoch die Namen zu erwähnen, während deutsche Unterlagen von einer Bewaffnung der beiden Wiest-Brüder ausgehen. Der schwer verwundete Hohnstein dürfte zudem dringend Hilfe benötigt haben, während sich Abt laut deutschen Unterlagen schießend zurückzog, um aus der ca. 1km entfernten Grenzaufsichtsstelle in Niedersept (Seppois-le-Bas) Verstärkung zu holen. Für eine genaue Rekonstruktion der Abläufe sind aber noch zu viele Fragen offen.

 

Ort des Geschehens

copyright: www.ign.fr

Luftfild (ca. 1950er/60er Jahre):

Gelbe Linie: Bahnlinie der Largtalbahn, sie wurde Anfang der 1970er Jahre stillgelegt

Grüner Kreis: Straßenbrücke über die Largtalbahn, ca. 300m nördlich von Obersept, wo vermutlich die beiden Zöllner standen. Die Brücke ist inzwischen einer Straße gewichen.

Roter Kreis: Standort einer Stele im Gedenken an das Geschehen

Blaue Linie: Der vermutliche Fluchtweg

Orange Linie: Kommt auch als Fluchtweg in Frage, ist jedoch wenig wahrscheinlich

Der Ort des Schusswechsels liegt etwas außerhalb von Obersept (Seppois-le-Haut) am Gemeindefriedhof. Dort führte bis in die 70er Jahre die Largtalbahn entlang und unterquerte eine Straßenbrücke, die heute einer festen Straße gewichen ist. Auf der Brücke standen die beiden Zöllner. Welchen Weg die Gruppe nahm ergibt sich aus den hierzu widersprüchlichen Unterlagen nicht genau. Vermutlich gingen sie oberhalb der Bahnlinie auf dem blau markierten Weg, der über freies bzw. bewaldetes Gelände führte und Sichtschutz aber auch Fluchtmöglichkeiten bot und an dieser Stelle abschüssig ist. Dort steht heute die Gedenkstele.
Möglich ist aber auch der orange markierte Weg, der mit der Bahnlinie ca. 3-4 Meter tiefer als der blaue Weg bzw. die Straße liegt und von diesen mit einer steilen Böschung getrennt ist. Dieser Weg ist vom Dorf aus einsehbar und bot durch die Lage zwischen Böschung, Dorf und Straße nur eingeschränkte Fluchtmöglichkeiten. In den Unterlagen wird einerseits erwähnt, dass die Gruppe die Böschung an der Brücke hochkam, andererseits sollen sie einen Weg hinuntergegangen sein. Die Gegend ist inzwischen stark zugewachsen.

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Links::
1: Standort der ehemaligen Brücke
2: Standort der Gedenk-Stele
3: Aus dieser Richtung kam die Elsässer vermutlich

Rechts: Über diesen Weg kamen die Elsässer wahrscheinlich. Links im Bild die Gedenk-Stele.


copyright: www.zollgrenzschutz.decopyright: www.zollgrenzschutz.deLinks: Blickrichtung auf den Ort des Schusswechsels

Rechts: Blick auf den ehemaligen Standort der Brücke, wo sich die Zöllner befanden


 

Prozess & Urteil

Nach dem Vorfall waren 3 Elsässer tot und 15 auf der Flucht. Der Vorfall musste die deutschen Behörden zwangsläufig auf den Plan rufen, welche 14 Angehörige der verbliebenen Gruppe schon innerhalb weniger Stunden festnehmen konnten. Es ist noch unklar, unter welchen Umständen dies so schnell gelang, möglicherweise konnten die alarmierten Dienststellen von Zoll, Polizei, Wehrmacht usw. durch Straßensperren und Streifen einige Flüchtige fassen. René Grienenberger konnte sich bei Bauern verstecken und Anfang Mai 1943 in die Schweiz flüchten.

Am 16.02. (Dienstag), also schon am 4. Tag nach dem Geschehen (einschließlich Wochenende), tagte das Sondergericht Straßburg unter dem Gerichtspräsidenten Richard Huber sowie den Beisitzern Georg Doßmann und Friedrich Neidhard, die alle im Elsass während der Zugehörigkeit zum Deutschen Kaiserreich geboren waren. Beteiligt war außerdem Oberstaatsanwalt Ludwig Luger als Vertreter der Anklage.
Huber hatte die Anklageschrift erst gegen Mittag erhalten, während die 14 Angeklagten sie und ihre vom Gericht bestellten Anwälte sogar erst danach zu sehen bekamen. Dies entsprach anscheinend nicht dem geltenden Recht, da so keine freie Wahl des Anwalts gewährleistet war, keine (Entlastungs-)Zeugen geladen sowie keine eigenen Untersuchungen angestellt werden konnten. Zudem waren Justin Brungard und Charles Muller erst 17 Jahre alt und nicht begutachtet worden, ob sie einer erwachsenen Person gleichzustellen waren. Medizinalrat Dr. Walther holte dies kurzfristig nach, befand Brungard für reif genug und empfahl für Muller eine ausführlichere Begutachtung zur Schuldfähigkeit, weswegen dessen Fall abgetrennt wurde. Danach vertagte sich das Gericht, worauf Huber und Luger das Gericht verließen und vermutlich bei CdZ/Gauleiter Wagner zum Rapport erschienen. Nach Rückkehr fanden nur noch die Plädoyers statt mit anschließendem Urteil, das auf 13 Todesurteile lautete.

Sondergerichte sollten durchaus schnell aburteilen, was die Möglichkeiten der Angeklagten in der Regel auch stark einschränkte, ferner waren Rechtsmittel gegen deren Urteile nicht möglich. Hier erhielten aber 13 Personen innerhalb eines Nachmittags die Todesstrafe unter Bedingungen, die noch nicht einmal im Anschein den elementaren Rechtsgrundsätzen entsprachen. Von einer ausreichenden Vorbereitung des Prozesses, der sorgfältigen Prüfung jedes Einzelfalls, der Einholung von Gutachten, der Abwägung von Zweifeln sowie von adäquaten Möglichkeiten der Verteidigung kann hier sicherlich nicht die Rede sein. Klarer konnte sich das NS-System nicht entlarven und stellte öffentlich eine Justiz zur Schau, wo der Zweck die Mittel heiligte und der Prozess eine Farce war. Das Urteil weist zudem in der Sachverhaltsschilderung überraschende Lücken und Ungenauigkeiten auf:

  • Die genaue Anzahl der Flüchtigen konnte nicht festgestellt und nur geschätzt werden
  • Das Urteil erwähnt Rädelsführer, die jedoch weder namentlich genannt werden, noch unter den Angeklagten eindeutig identifiziert werden konnten
  • Ob jemand von den Angeklagten beim Schusswechsel eine Waffe getragen oder geschossen hatte, war nicht festzustellen
  • Wer Hohnstein angeschossen hatte wurde nicht ermittelt
  • Der Standort des Schusswechsels war inkorrekt angegeben (südlich von Obersept statt nördlich)
  • Hohnsteins Name wurde falsch geschrieben (Hohenstein)

Obwohl der Todesschütze nicht ermittelt wurde, nicht alle Angeklagten bewaffnet waren, Minderjährige dazu gehörten und einer eventuell frühzeitig umkehrte, wurde die gesamte Gruppe dafür haftbar gemacht. Das Gericht bezog sich aber auch mehr auf die Flucht vor dem Wehrdienst, was laut der Kriegssonderstrafrechtsverordnung als Zersetzung der Wehrkraft mit dem Tode bestraft werden konnte. Insofern machte man es sich einfach und brauchte die Umstände des Todes von Erich Hohnstein nicht im Detail aufzuklären.

Die 13 Verurteilten wurden bereits am folgenden Morgen, dem 17.02., gegen 9:30 Uhr im Konzentrationslager Natzweiler-Struthof in der sogenannten Sandgrube erschossen, Gnadengesuche hatte Gauleiter Robert Wagner abgelehnt. Charles Muller wurde als Letzter der Gruppe, anscheinend ohne weiteren Prozess bzw. Urteil, am 24.02. im KZ erschossen. Die Toten verbrannte man vermutlich im Krematorium des KZ und kippte die Asche danach würdelos in die sogenannte Aschegrube, bei der es sich um eine ehemalige Klärgrube handelte. Der Verbleib von Burgy und den beiden Wiest-Brüdern ist noch unklar.

Somit kamen innerhalb weniger Tage 18 Personen auf tragische Weise ums Leben:

Schusswechsel an der Brücke:
  • Aimé Burgy (Alter: 18, A)
  • Erich Hohnstein (47, dt. Zöllner)
  • Charles Wiest #1 (29, B)
  • Ernest Wiest (33, B)
Erschießung im KZ:
  • Camille Abt (31, B)
  • Aloyse Boll (28, B)
  • Charles Boloronus (18, B)
  • Justin Brungard (17, B)
  • Eugène Cheray (28, B)
  • Alfred Dietemann (18, R)
  • Aimé Fulleringer (18, R)
  • Robert Gentzbittel (23, R)
  • René Klein (18, D)
  • Henri Miehe (26, B)
  • Charles Muller (17, B)
  • Paul Peter (28, E)
  • Charles Wiest #2 (28, B)
  • Maurice Wiest (23, B)

Anmerkung: In Klammern Alter und Herkunftsort: Aspach, Ballersdorf, Dammerkirch (franz. Dannemarie), Elbach, Retzweiler (Retzwiller)

 

copyright: www.zollgrenzschutz.decopyright: www.zollgrenzschutz.deLinks: Das Tor des Konzentrationslagers Natzweiler-Struthof

Rechts: Die sogenannte Sandgrube oberhalb des Lagers, in der die 14 Angeklagten erschossen wurden


Die lokale NS-Presse berichtete am 14.02. (Sonntag) zunächst kurz über den Zwischenfall und die 3 getöteten Elsässer, ohne den toten Zöllner zu erwähnen. Am 17.02., dem Tag der Urteilsvollstreckung, wurde in den Morgenausgaben groß mit dem Prozess aufgemacht. Da das Schreiben der Texte, ggf. eine politische Freigabe, das Schriftsetzen und der Zeitungsdruck viel Zeit in Anspruch nahm, waren die Journalisten sicherlich eng in die Abläufe eingebunden, oder das Ergebnis der Prozesse muss schon frühzeitig festgestanden haben. Die Zeitungsartikel enthielten die falsche Behauptung, der Zöllner wäre angeschossen und dann durch Gewehrkolbenhiebe getötet worden. Außerdem wurde behauptet, die Schuld der Angeklagten daran wäre einwandfrei beweisen, was sie laut Urteil aber nicht war. Erich Hohnstein geriet zur Randfigur, ein öffentliches Gedenken fand anscheinend nicht statt und selbst sein Name blieb unerwähnt. Ins Zentrum rückten dagegen die unnachgiebige Rechtfertigung des Urteils sowie unverhohlene Drohungen:

Die [...] Todesurteile gegen die 13 Banditen können niemand im Land überraschen. [...] Jeder anständige Elsässer wird sich mit Abscheu von solchen Gesellen abwenden. Dem Rest von ehrlosen Verrätern aber wird inzwischen endgültig klar geworden sein, daß der Kampf gegen sie [...] durchgeführt wird bis zur unbarmherzigen Ausrottung.

Die Berichterstattung bzw. Propaganda war plump und einfältig, sie spielte vielmehr auf der bekannten Klaviatur von brutaler Einschüchterung. Das Urteil dürfte in diesem Umfang und dieser Härte die neutrale und vielleicht auch die deutsch-freundliche Bevölkerung schockiert und die anti-deutschen Teile in ihrer Haltung bestärkt haben. Wie man die Elsässer so für die eigene Sache gewinnen wollte ist fraglich, aber auch aus anderen besetzten Gebieten bekannt, wo Widerstand mit Gewalt statt Überzeugungsarbeit gebrochen werden sollte. Hitlers Strahlkraft mag große Teile des deutschen Volkes bei der Stange gehalten haben, zog aber nur bedingt in den besetzten Gebieten, wo zunehmend Repressionen, wirtschaftliche bzw. persönliche Nachteile und leere Parolen der örtlichen NS-Handlanger an der Tagesordnung waren.
Schon einen Tag später schob Franz Moraller (Schriftleiter der Straßburger Neuesten Nachrichten) eine wirre und hetzerische Rechtfertigung nach, in der er mit den sattsam bekannten Parolen an das deutsche Ehrgefühl der Elsässer appellierte, um mit Blut und Leben ihre Treue zu Deutschland und seinem Führer zu besiegeln im Kampf gegen den Bolschewismus. Unter dem Strich hatte man aber außer Appellen an Ehre und Treue für einen von größeren Bevölkerungsteilen ungewollten Besatzer sowie Drohungen nichts handfestes anzubieten. Anders als bei ähnlichen Gelegenheiten, verzichtete man darauf, Hohnstein zum Märtyrer auszubauen.

Der Vorfall bot Wagner möglicherweise eine willkommene Gelegenheit, nach seinen zahlreichen Warnungen und Drohungen ein öffentlichkeitswirksames Exempel zu statuieren. Vielleicht sah er sich auch unter Druck, gegenüber Berlin Handlungsfähigkeit zu beweisen, weil die erfolgreichen Fluchten, der andauernde Widerstand usw. Fragen zum Erfolg seiner Politik offenzulegen drohten. Vielleicht wollte er sich nicht das Heft des Handels aus der Hand nehmen lassen und damit anderen Personen oder Organisationen Einfluss im Elsass gewähren. Das könnte das übereilte Tempo von Prozess, Urteil und Vollstreckung quasi in Eigenregie samt ideologisch begleitender Berichterstattung erklären.
Das Urteil kann aber auch im Kontext der katastrophalen Niederlage der Wehrmacht in Stalingrad wenige Tage zuvor (Anfang Februar) und dem drohenden Zusammenbruch der Ostfront zu sehen sein. Die Siegeszuversicht in der Bevölkerung hatte dadurch einen herben Dämpfer erhalten und NS-Gegner schöpften wieder Hoffnung, jedenfalls konnte sich das Regime neben der militärischen Krise nicht auch noch Unruhe in der Heimat leisten und demonstrierte Härte. Das Geschehnis wurde allerdings rasch verdrängt durch die umfangreiche Berichterstattung zur Sportpalastrede von Joseph Goebbels am 18.02. (... wollt ihr den totalen Krieg?) als Reaktion auf Stalingrad und der zeitgleich einsetzenden Propaganda für den totalen Krieg. Insgesamt ist aber fraglich, ob das Urteil letztendlich die gewollte abschreckende Wirkung hatte und nicht eher kontraproduktiv wirkte. Außerhalb des Elsass lässt sich bisher keine Berichterstattung nachweisen.

Das Urteil bezog sich auf diese Rechtsquellen:

Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz / Kriegssonderstrafrechtsverordnung (17.08.1938)
[...]
§ 5 Zersetzung der Wehrkraft
(1) Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft:
[...]
3. wer es unternimmt, sich oder einen anderen durch Selbstverstümmelung, durch ein auf Täuschung berechnetes Mittel oder auf andere Weise der Erfüllung des Wehrdienstes ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen.
[...]

Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens (13.10.1933)
(1) Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren wird bestraft:
wer es unternimmt, einen Richter oder einen Staatsanwalt oder einen mit Aufgaben der politischen, Kriminal-, Bahn-, Forst-, Zoll-, Schutz- oder Sicherheitspolizei betrauten Beamten [...] aus politischen Beweggründen oder wegen ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit zu töten, oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
[...]

Reichsstrafgesetzbuch
§ 47: Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so wird Jeder als Täter bestraft.
§ 73: Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Strafart androht, zur Anwendung.

Verordnung zum Schutz gegen jugendliche Schwerverbrecher (01.10.1939)
Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzeskraft:
§1
(1) Gegen einen Jugendlichen, der bei Begehung einer Straftat über 16 Jahre alt ist, kann der Staatsanwalt die Anklage auch vor dem Gericht erheben, das zur Verhandlung und Entscheidung und Entscheidung gegen Erwachsene zuständig ist.
(2) In diesem Falle verhängt das angerufene Gericht gegen den Täter diejenigen Strafen und Maßregeln der Sicherung und Besserung, die gegen Erwachsene angedroht sind, wenn der Täter nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einer über achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten ist und wenn die bei der Tat gezeigte, besonders verwerfliche verbrecherische Gesinnung oder der Schutz des Volkes eine solche Bestrafung erforderlich macht.
[...]

Spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) am 01.09.1998 wurde das Urteil des Sondergerichts aufgehoben. Dieses schreibt vor, dass strafgerichtliche Entscheidungen, z.B. basierend auf der hier angewandten Kriegssonderstrafrechtsverordnung und dem Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens, aufgehoben sind.

 

Nachwirkungen & Gedenken

Die Familien wurden in den folgenden Tagen festgenommen und in Lager innerhalb des Reichsgebiet gebracht, wo sie bis Kriegsende Zwangsarbeit leisten mussten.

In der Nachkriegszeit klagten französische Militär-Tribunale NS-Täter an, wobei auch das Drama von Ballersdorf eine Rolle spielte. Dies betraf CdZ/Gauleiter Robert Wagner, darüber hinaus Richter Richard Huber und Oberstaatsanwalt Ludwig Luger wegen ihrer Rolle bei den Todesurteilen, genauer gesagt wegen vorsätzlichen Mordes. Am Ende wurde Wagner wegen seiner zahlreichen Verbrechen zum Tod verurteilt und am 14.08.1946 hingerichtet. Huber wurde in Abwesenheit ebenfalls zum Tod verurteilt, Luger wurde wegen Handeln auf Weisung freigesprochen. Über das weitere Schicksal von Huber, Luger, der anderen Richter und der Zöllner ist mir nichts bekannt.

Die Familien wandten sich etwa in den 1960er Jahren an die Bundesrepublik Deutschland wegen Wiedergutmachung. Das Geschehen ist im Elsass Teil einer gelebten Erinnerungskultur mit regelmäßigen Veranstaltungen. Den elsässischen Toten wird auf zahlreichen Denkmälern gedacht, darunter dem Ehrenmal in Ballersdorf, einem Gedenkstein an der Sandgrube des KZ Natzweiler-Struthof, den Kriegerdenkmälern der betroffenen Gemeinden sowie auf einer Stele in Obersept am Ort des Schusswechsels.

copyright: www.zollgrenzschutz.decopyright: www.zollgrenzschutz.deLinks: Gedenkstein an der Sandgrube. Übersetzung: Im Gedenken an die Widerstandskämpfer aller Nationalitäten und 17 jungen Patrioten aus Ballersdorf und Umgebung, die hier von 1941 bis 1944 von den Nazis hingerichtet wurden.
Genau genommen starben aber 3 der 17 ca. 150km entfernt nahe Obersept beim Schusswechsel mit Zöllnern.
Rechts: Ehrenmal in Ballersdorf für die Kriegstoten, auf dem auch die 17 getöteten Elsässer vermerkt sind

copyright: www.zollgrenzschutz.decopyright: www.zollgrenzschutz.deLinks: Stele in Obersept am Ort des Schusswechsels. Übersetzung: Hier holte der Tod eine Gruppe von Jugendlichen ein, die vor der Zwangsrekrutierung unter der deutschen Besatzung flohen. In der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 1943.
Daneben steht eine Tafel mit den Namen aller Toten.

Rechts: Tafel neben der Stele mit den Namen aller 18 Toten, darunter auch Erich Hohnstein


 

Trauerzeremonie für Erich Hohnstein

Erich Hohnstein, 1895 in Hannover geboren, war verheiratet, hatte einen Sohn und arbeitete im Zivilleben als Malermeister. Er wurde vermutlich im Rahmen der Notdienstverordnung zum Zollgrenzschutz bzw. Verstärkten Grenzaufsichtsdienst (VGAD) eingezogen, um den gestiegenen Personalbedarf an den Grenzen und die Personalabgaben an die Wehrmacht zu kompensieren.

Die Trauerzeremonie fand am 17.02.1943 am Reservelazarett Mülhausen (heute Clinique Saint Damien in Mulhouse) statt. Dabei hielt ein leitender Zöllner eine Ansprache vor dem mit der Reichskriegsflagge bedeckten Sarg. Redner war möglicherweise der vorgesetzte Bezirkszollkommissar Hellmuth oder der Leiter des Hauptzollamts Mülhausen-Süd, Regierungsrat Rühlmann. Im Anschluss wurde der Sarg vom Trauerzug über die heutige Rue de la Montagne zum ca. 1km entfernten Bahnhof begleitet. Die Straßen sind auf den Fotos leer, von der Bevölkerung ist nichts zu sehen und auch hier unterblieb eine Berichterstattung. Danach ging der Sarg per Zug nach Hannover, wo die Beerdigung am 22.02. auf dem Friedhof Ricklingen stattfand. Das Grab ist nicht erhalten.

copyright: www.zollgrenzschutz.decopyright: www.zollgrenzschutz.deLinks: Der Sarg wird von Zollgrenzschützern zur Vorderseite des Hospitals getragen. Die beiden hinteren Sargträger sind offensichtlich verletzt oder verwundet, haben beide einen Fuß in Gips, den Arm unter dem Mantel am Körper angelegt und tragen unter dem Mantel einen Pyjama.

Rechts: Die heutige Ansicht.


copyright: www.zollgrenzschutz.decopyright: www.zollgrenzschutz.deLinks: Ansprache

Rechts: Der untere Teil des Gebäudes wurde inzwischen umgebaut


copyright: www.zollgrenzschutz.decopyright: www.zollgrenzschutz.deLinks: Der Trauerzug verlässt das Gelände des Hospitals in Richtung Hauptbahnhof

Rechts: Im Park des Hospitals steht heute ein Anbau


copyright: www.zollgrenzschutz.decopyright: www.zollgrenzschutz.deAuf der Rue de la Montagne, Hausnr. 11.
Im Zug befindet sich Jean-Pierre Mourer (eingedeutscht Hans Peter Murer), der NSDAP-Kreisleiter von Mülheim.


copyright: www.zollgrenzschutz.decopyright: www.zollgrenzschutz.deDie Pont d'Altkirch am Bahnhof. Vor dem Wagen marschieren eine Kapelle und eine Ehrenkompanie.


 

Quellen
  • Archives départementales du Bas-Rhin / ADBR, 167 AL 18, 1065 W 1
  • Archives départementales du Haut-Rhin / ADHR, 40528/12
  • Staatsarchiv Marbug, Bestand 926
  • René Grienenberger, Le drame de Ballersdorf in: Histoire du Groupe Mobile d’Alsace, 1994
    (Anmerkung: Der Bericht erschien zuerst in der elsässichen Tageszeitung Dernières Nouvelles d’Alsace. Leider blieb die Nachfrage bei der Zeitung unbeantwortet, wann der Bericht dort erschien.)
  • Straßburger Neueste Nachrichten
  • Le Maitron - Dictionnaire bibliographique, Camille Abt - https://fusilles-40-44.maitron.fr/spip.php?article165238
  • United Nations War Crimes Commission / UNWCC, Urteile gegen Robert Wagner, Richard Huber, Ludwig Luger u.a.
  • Reichsgesetzbuch
  • Bundesgesetzblatt
  • Die Landkarte stammt von OpenStreetMap und wurde von mir mit den Wegepunkten und dem Copyright-Hinweis des Anbieters versehen. © OpenStreetMap-Mitwirkende, die Daten sind unter der Open-Database-Lizenz verfügbar.
  • Das Luftbild stammt vom Institut national de l’information géographique et forestière / IGN und wurde von mir mit den Symbolen und dem Copyright-Hinweis des Anbieters versehen. Es kann unter bestimmten Bedingungen frei genutzt werden.
  • Alle Fotos der Örtlichkeiten wurden von mir gemacht, die Fotos der Trauerzeremonie stammen aus meinem Archiv

 

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